Flaschen, die nach der Richtlinie 97/23/EG *1) oder der Richtlinie 2014/68/EU *2) ausgelegt, gebaut, zugelassen und gekennzeichnet wurden und fr Atemschutzgerte verwendet werden, drfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen, befrdert werden, vorausgesetzt, sie werden den Prfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 festgelegte Frist zwischen den Prfungen wird nicht berschritten. Der fr die Wasserdruckprfung anzuwendende Druck ist der auf der Flasche gem Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU angegebene Druck.

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*1) Richtlinie 97/23/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber Druckgerte (Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9. Juli 1997, Seiten 1 bis 55).

*2) Richtlinie 2014/68/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber die Bereitstellung von Druckgerten auf dem Markt (Amtsblatt der Europischen Union Nr. L 189 vom 27. Juni 2014, Seiten 164 bis 259).